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Lack- und Karosseriezentrum ATA
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Quelle: www.Juraforum.de – Rechtportal mit Anwaltssuche

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten, Teilebeschaffung, Verkauf, Lackierung und Kostenvoranschläge.

I. Auftragserteilung
Der Kunde stimmt der Durchführung der Arbeiten und der Beschaffung von benötigten Teilen zu. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Zusammenarbeit mit anderen Betrieben erfolgt. Bei nachträglich festgestellten Mängel, die Verkehrssicherheit bzw. Funktionsweise des Fahrzeuges oder Anhängers beeinträchtigt wird, stimmt der Auftragserteiler der Behebung zu. Ist dies nicht erwünscht, dann muss dies ausdrücklich im Auftrag schriftlich vermerkt werden. Wenn der Auftraggeber nicht Eigentümer ist, muss der Auftraggeber garantieren, dass er nur durch die ausdrückliche Zustimmung und Einwilligung des Eigentümer handelt und den Auftrag erteilt. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. Einer eventuellen Bonitätsprüfung wird zugestimmt.

II. Preisangaben im Auftragsschein und Kostenvoranschlag Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der zur Verfügung Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt. Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen, keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftraggeber von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereiturig unmöglich macht. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, ohne Skonto oder sonstige Nachlässe spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. Zahlungen sind in bar oder durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte zu leisten. Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahme von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Um den Missbrauch von Abstellplätzen und Fahrzeugentsorgung von älteren Fahrzeugen/Schrottautos und stark reparaturbedürftigen Fahrzeugen auszuschließen, wurden folgende Vereinbarungen getroffen: Der Eigentümer oder der Auftragerteiler muss ausdrücklich der Fahrzeugentsorgung, Wiederverwertung und dem Verkauf des Fahrzeuges nach Ablauf einer 3 monatigen Aufbewahrungsfrist ab der Auftragserteilung zustimmen (bei Verkauf des Fahrzeuges wird der Erlös verrechnet). Der Fahrzeugeigentümer hat für sämtliche angefallenen Kosten, die durch sein Fahrzeug entstehen, aufzukommen. Wenn der Auftragerteiler nicht der Fahrzeugeigentümer ist, kommt der Auftragserteiler für sämtliche angefallenen Kosten persönlich auf Der Auftragserteiler hat die alleinige Rechenschaft gegenüber dem Fahrzeugeigentümer. In beiden Fällen werden gegenüber der Werkstatt diesbezüglich keine Rechtsansprüche im Einvernehmen geltend gemacht. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei nicht Zahlung des Eigentümers die vollen entstandenen Kosten zu bezahlen. Ist ein Kunde mit einer Zahlung länger als 10 Tage im Rückstand geraten oder hat er seine Zahlung eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden alte Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig. Verzugszinsen werden mit 3% p. a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Zählungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem der Auftragnehmer über den Rechnungsbetrag verlustfrei in bar verfügen kann.

VII. Erweitertes Pfandrecht Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Sachmangel Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4 b) die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

IX. Haftung Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteils bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, sowie für die durch einen Mangel des Auftraggegenstandes verursachten Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.

X. Eigentumsvorbehalt Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren) (Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t) Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

XII. Gebraucht Teile Regelung:/Verkauf und Durchführung von Arbeiten Gebrauchter: Motor Umtausch innerhalb 10 Tagen. bei fachgerechtem Einbau und Erneuerung des Zahnriemens. Gebrauchter Getriebe: Umtausch innerhalb 10 Tagen. bei fachgerechtem Einbau und Erneuerung von Kupplungssatz. Auf Anbauteile und Nebenaggregate keine Garantie. Auf Öl- und Kühlflüssigkeitsverlust keine Gewährleistungsrechte. Lohn- Ausfall- und Nebenkosten werden nicht rückerstattet. Gewährleistungsrechte nach 10 Tagen ausgeschlossen. Lieferungsbedingungen: Gebraucht wie besichtigt Übernommene Ware ist seitens des Käufers sofort zu überprüfen. Gebrauchtteile kein Rückgaberecht. Mängel des verkauften Gegenstandes sind innerhalb 1 Tages anzuzeigen. Bei berechtigten Reklamationen besteht die Möglichkeit der Ersatzlieferung oder Gutschrift. Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Nachbesserungsansprüche sind ausgeschlossen. Für Folgeschäden wird keine Haftung übernommen. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Anlieferung von gebrauchten Teilen durch den Kunden/Auftraggeber gilt zusätzlich: Der Auftragnehmer ist nur für die von Ihm durchzuführenden Arbeiten zuständig. Eine Prüfung auf Funktion und Dichtigkeit erfolgt nicht. Es wird lediglich das Erhaltene Teil eingebaut. Sollte sich das Angelieferte Teil/Aggregat/Motor oder sonstiges als defekt herausstellen, besteht trotzdem der Anspruch für die Erbtrachten Dienstleistungen. Ein Erneuten Ausbau und eventuellen erneuten Einbau werden separat in Rechnung gestellt.

XIII. Durchführung von LackierarbeitenAnlackierte Teile oder Fahrzeugteillackierungen können leichte Farbunterschiede aufweisen. Des weiteren können Staubeinschlüssen vorhanden sein. Bei gebrauchten Teilen/Autos können ein vorzeitiges Rosten aufweisen. Dies wird als Mängel ausgeschlossen.

XIV. Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XV. Datenschutz Gemäß §26 (1) Datenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass sämtliche Kunden- und Lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.

Änderungen vorbehalten. Bitte fragen sie nach den ergänzenden und neueren AGB´s.